Messtellenbetrieb – Allgemeine Geschäftsbedingungen
Präambel
Dem vorliegenden Messstellenbetriebsvertrag (nachfolgend „Messstellenvertrag“) liegen das Messstellenbetriebsgesetz (nachfolgend „MsbG“), das Energiewirtschaftsgesetz (nachfolgend „EnWG“), das Erneuerbare-Energien-Gesetz (nachfolgend „EEG“), das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (nachfolgend „KWKG“) sowie die jeweils auf diesen Grundlagen erlassenen Rechtsverordnungen und behördlichen Festlegungen in jeweils geltender Fassung zugrunde.
§ 1 Geltungsbereich und Zustandekommen des Vertrags
1.1
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den wettbewerblichen Messstellenbetrieb (nachfolgend „AGB“) der metrify smart metering GmbH, Bödikerstraße 25 in 10245 Berlin, Registergericht: Niederländische Handelskammer, Registernummer 89067638 (nachfolgend „Messstellenbetreiber“) regeln die gegenseitigen Rechte und Pflichten des Messstellenbetreibers und des Kunden im Zusammenhang mit der Durchführung des Betriebs in dem im Auftrag vereinbarten Messstellen (§ 2 Nr. 1 MsbG). Soweit der Kunde mit dem Messstellenbetreiber nichts anderes vereinbart hat, gelten diese AGB für Messstellen mit registrierender Leistungs- bzw. Lastgangmessung sowie für Messstellen mit Einsatz von Messwandlern. Für jede beauftragte Messstelle kommt ein eigenständiger Messstellenvertrag zustande. Die Wirksamkeit des Messstellenvertrages steht nicht unter der Bedingung des Abschlusses weiterer Verträge zwischen dem Messstellenbetreiber bzw. einem mit dem Messstellenbetreiber verbundenen Unternehmen.
1.2
Ein Vertrag über den Messstellenbetrieb zwischen dem Kunden und dem Messstellenbetreiber kommt zustande, wenn der Kunde alle für den Messstellenbetrieb durch den Messstellenbetreiber erforderlichen Angaben vollständig und richtig übermittelt hat, ein entsprechender Auftrag erteilt hat und der Messstellenbetreiber diesen Auftrag des Kunden durch eine entsprechende Vertragsbestätigung mindestens in Textform angenommen hat. Sind für die Aufnahme des Messstellenbetriebs erforderliche Angaben vom Kunden nicht oder nicht richtig gemacht worden (z.B. Mitteilung einer falschen Messlokation), wird der Messstellenbetreiber sich bemühen, dies aufzuklären und zu korrigieren. Der Zugang der Vertragsbestätigung kann sich in diesem Fall verzögern, bis alle erforderlichen Daten korrekt vorliegen.
1.3Bei Abweichungen oder Widersprüchen zwischen den Bestimmungen dieser AGB und den Vereinbarungen in dem Auftrag und der entsprechenden Vertragsbestätigung gehen letzteren den Regelungen dieser AGB vor.
1.4Entgegenstehende und/oder von diesen AGB abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nicht, außer bei ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Messstellenbetreibers.
§ 2 Leistungsbeginn und Leistungsbedingungen, auflösende Bedingung
2.1
Der Messstellenbetrieb durch den Messstellenbetreiber beginnt mit dem Tag, an dem die erforderlichen Mess-, Steuer- und/oder Kommunikationseinrichtungen und/oder -systeme sowie weitere vom Messstellenbetreiber verbaute Einrichtungen (nachfolgend auch „Messtechnik“) an der beauftragten Messstelle installiert und die Messlokation(en) das Kunden durch den für den Kunden zuständigen Verteilnetzbetreiber (nachfolgend „Netzbetreiber“) dem Messstellenbetreiber zugeordnet worden sind (nachfolgend „Inbetriebnahme der Messstelle“). Alle für die Inbetriebnahme der Messstelle vorzunehmenden Erklärungen und Handlungen gegenüber dem Netzbetreiber und/oder dem bisher zuständigen Messstellenbetreiber werden von dem Messstellenbetreiber vorgenommen. Der Messstellenbetreiber organisiert den Messstellenbetreiberwechsel für den Kunden unabhängig und zügig, wobei der Messstellenbetreiber dafür Sorge trägt, dass die Interessen des Kunden gegenüber allen Beteiligten gewahrt bleiben.
2.2
Der Messstellenbetreiber soll zum nächstmöglichen Zeitpunkt beginnen, frühestens jedoch mit Installtion der erforderlichen Messtechnik (vgl. §4 AGB) durch den Messstellenbetreiber. Dem Messstellenbetreiber bekannt, dass Voraussetzungen für den Beginn des Messstellenbetriebs nicht kurzfristig geschaffen werden können (z.B. längere Restlaufzeit eines bestehenden Messstellenvertrages), wird der Messstellenbetreiber den Kunden darüber informieren und das weitere Vorgehen abstimmen.
2.3
Der Messstellenbetreiber steht unter der Voraussetzung, dass der Netzbetreiber dem Messstellenbetreiber die Möglichkeit der Aufnahme des Messstellenbetriebes im Rahmen der Marktkommunikation bestätigt, der Messstellenbetreiberwechsel für die beauftragten Messstellen tatsächlich möglich ist, und der Messstellenbetreiber keinen wesentlichen technischen bzw. wirtschaftlichen Hinderungsgrund für den Einbau oder Betrieb der Messstelle (nachfolgend „Hinderungsgrund“) feststellt und dem Kunden mitteilt. Der Messstellenbetreiber wird den Kunden unverzüglich über den Hinderungsgrund informieren. Ein Hinderungsgrund besteht insbesondere:
a) bei ungenügender Mobilfunk- und/oder Internetverbindung am Installationsort, oder
b) falls der Zählerplatz des Kunden nicht den anerkannten Regeln der Technik und den Technischen Anschlussbedingungen des Netzbetreibers gem. § 20 NAV entspricht.
§ 3 Messstellenbetrieb
3.1
Der Messstellenbetreiber verpflichtet sich, gegenüber dem Kunden für die im Auftrag bezeichnete Messstelle den Messstellenbetrieb (§ 3 MsbG) zu übernehmen. Der Messstellenbetreiber erbringt die folgenden, mit dem Messstellenbetrieb zusammenhängenden Leistungen:
a) Einbau, Betrieb und Wartung der Messstelle und ihrer Messeinrichtungen und Messsysteme sowie in den gesetzlich vorgesehenen Fällen ihrer Steuereinrichtungen,
b) Gewährleistung einer mess- und eichrechtskonformen Messung entnommener, verbrauchter und/oder eingespeister Energie,
c) Messwertaufbereitung,
d) form- und fristgerechte Datenübertragung und
e) Erfüllung weiterer rechtlich zwingender Anforderungen, die sich etwa aus Gesetz, insbesondere dem MsbG, oder Rechtsverordnungen ergeben.
3.2
Das Zahlverfahren bestimmt sich nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen im MsbG sowie unter Beachtung gesetzlich vorgesehener Auswahlrechte des Kunden.
3.3Die Messung der Entnahme bzw. Einspeisung erfolgt an der vertraglich vereinbarten Messlokation. Bei Abweichungen von der tatsächlichen Messung oder bei Messungen nicht erfassbaren Verlusten durch einen angemessenen Korrekturfaktor bei den Messwerten berücksichtigt. Dieser Korrekturfaktor wird vom Netzbetreiber vorgegeben.
§ 4 Installation der Messtechnik
4.1
Der Messstellenbetreiber wird beim Kunden die erforderliche Messtechnik installieren, wobei der Messstellenbetreiber unter Berücksichtigung der zu erfüllenden gesetzlichen Anforderungen, insbesondere des MsbG, des Mess- und Eichgesetzes und der Mess- und Eichverordnung, über Art, Zahl und Größe der Messeinrichtungen und -systeme nach freiem Ermessen bestimmen kann. Ist ein intelligentes Messsystem vorhanden oder soll der Kunde mit einem solchen ausgestattet werden, bestimmt der Messstellenbetreiber den Kommunikationsdienstanbieter. Der Messstellenbetreiber bzw. von dem Messstellenbetreiber beauftragte Dritte (insb. Installationsunternehmen) schlagen dem Kunden einen Termin zur Installation innerhalb der allgemeinen Geschäftszeiten vor. Auf Anfrage wird dem Kunden ein Ersatztermin angeboten. Der Kunde kann einen vereinbarten Termin nur aus wichtigem Grund und mit einer Vorlaufzeit von mehr als drei Werktagen absagen. Die Messstelle muss am Tag der Installation zugänglich sein. Der Kunde stellt sicher, dass er oder ein berechtigter Dritter an dem vereinbarten Termin für die Dauer der gesamten Installation vor Ort ist. Der Kunde übermittelt dem Messstellenbetreiber die Kontaktdaten der Person, die am Installationstermin den Zugang voraussichtlich gewährleisten wird. Der Kunde sorgt und trägt die Verantwortung dafür, dass er die Kontaktdaten mit Einwilligung dieser Person an den Messstellenbetreiber weitergeben darf. Erfolgt eine Lieferung der Messtechnik vor dem Installationstermin, wird der Messstellenbetreiber dem Kunden den Liefertermin mitteilen. Weiterhin erfolgt eine Lieferung und Installation der Messtechnik nicht, bevor die Voraussetzungen nach § 2.1 dieser AGB vorliegen bzw. vor wirksamer Beendigung eines gegebenenfalls bestehenden Messstellenbetriebsvertrages mit dem vorherigen Messstellenbetreiber.
4.2
Sofern beim Kunden bereits Messtechnik vorhanden sind, die den technischen Anforderungen des Messstellenbetreibers genügt, und der Messstellenbetreiber diese vom vorherigen Messstellenbetreiber übernimmt, entfällt die Pflicht zum Einbau neuer Messtechnik nach der vorstehenden § 4.1.
4.3
Vom dem Messstellenbetreiber installierte intelligente Messsysteme können für den Betrieb und die Datenübermittlung einer Internetanbindung bedürfen. Der Messstellenbetreiber kann nach seiner Wahl Messsysteme installieren, die über Mobilfunk und/oder über die Internetverbindung des Kunden auf die vom Messstellenbetreiber genutzten Serversysteme zugreifen können. Im letzten Fall gewährt der Kunde dem Messstellenbetreiber Zugriff auf seine Internetverbindung nach Maßgabe von § 1.2 dieser AGB. Der Messstellenbetreiber ist berechtigt, nach eigenem Ermessen eine Umstellung von Mobilfunk auf die Internetverbindung des Kunden oder andersherum vorzunehmen.
4.4
Der Messstellenbetreiber kann technische Änderungen an der Messtechnik vornehmen oder diese austauschen, sofern dies dem Kunden zumutbar ist. Dies umfasst auch bauliche Maßnahmen, insbesondere zur Installation von Antennensystemen, und Änderungen an den Systemschnittstellen.
4.5
Technische Änderungen oder Reparaturen der Messtechnik durch den Kunden oder vom Kunden beauftragte Dritte bedürfen der Zustimmung des Messstellenbetreibers.
4.6
Der Messstellenbetreiber ist zum Rücktritt von dem Messstellenvertrag berechtigt, wenn die Installation der Messtechnik oder des Messsystems aus vom Kunden zu vertretenden Gründen scheitert.
§ 5 Standard- und Zusatzleistungen
5.1
Ist die Messstelle des Kunden mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet, erfolgen der Messstellenbetrieb und die verpflichtenden Standardleistungen nach § 34 Abs. 1 MsbG. Zusatzleistungen gemäß § 34 Abs. 3 und 4 MsbG und Mehrwertdienste erbringt der Messstellenbetreiber, soweit dies im Auftrag vereinbart sind.
5.2
Die Erbringung von nicht im Auftrag vereinbarten Zusatzleistungen erfolgt nach separatem Angebot.
5.3
Der Messstellenbetreiber wird den Kunden nach Maßgabe seiner Auftrag erteilten Zustimmung regelmäßig über Angebote zu Zusatzleistungen und Mehrwertdiensten informieren.
§ 6 Herstellung der Steuerbarkeit, Agiler Rollout, Einbindung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen gem. § 14a EnWG und Erzeugungsanlagen gem. § 9 EEG
6.1
Soweit der Kunde aufgrund behördlicher oder gesetzlicher Bestimmungen, insbesondere der Beschlüsse der Bundesnetzagentur vom 27.11.2023 (BK6-22-300) sowie vom 23.11.2023 (BK8-22/010-A) nach § 14a Abs. 1 S. 1 EnWG (nachfolgend „Festlegungen nach § 14a EnWG“) verpflichtet ist, die Fernsteuerung und die Erfassung der Ist-Einspeisung seiner Erzeugungsanlagen nach § 9 EEG oder die Steuerung seiner Verbrauchseinrichtungen in den Anlagenkategorien Batteriespeicher, Wärmepumpen, Wallboxen oder Anlagen zur Raumkühlung mit je Anlagegruppe jeweils oder gemeinsam mehr als 4,2 kW („steuerbare Verbrauchseinrichtungen“) durchzuführen, beauftragt er den Messstellenbetreiber im Sinne von § 34 Abs. 2 Nr. 2 MsbG mit der hierfür notwendigen Datenkommunikation sowie der zusätzlichen Ausstattung mit notwendigen technischen Einrichtungen einschließlich Steuerungseinrichtungen (nachfolgend „Herstellung der Steuerbarkeit“). Das gleiche gilt, soweit diese Verpflichtungen den Messstellenbetreiber trifft. Die Beauftragung gilt jeweils zum nächstmöglichen Zeitpunkt, insbesondere unter Berücksichtigung technischer und organisatorischer Verfügbarkeit. Von der Beauftragung ausgeschlossen ist die Herstellung der Steuerbarkeit von Anlagen, die gemäß den Festlegungen nach § 14a EnWG vor dem 01.01.2024 in Betrieb genommen worden sind („Altanlagen“). Der Kunde ist zudem nicht berechtigt, eine Altanlage zum Gegenstand einer Vereinbarung gemäß § 14a EnWG mit dem Netzbetreiber zu machen. Sätze 4 und 5 gelten nicht, wenn die Altanlage mit einer Leistung von mehr als 4,2 kW vor dem 01.01.2024 Gegenstand einer Vereinbarung nach § 14a Abs. 1 S. 1 EnWG mit dem Netzbetreiber war oder bis zum 31.12.2028 die Vorgaben der Festlegungen nach § 14a EnWG erfüllen muss.
6.2
Der Messstellenbetreiber macht bis zum gesetzlich vorgesehenen Enddatum, derzeit 31.12.2025, von der in § 31 MsbG vorgesehenen Möglichkeit des agilen Rollouts Gebrauch. Danach ist der Messstellenbetreiber insbesondere nicht verpflichtet, die Steuerbarkeit vor dem gesetzlich vorgesehenen Enddatum herzustellen. Der Messstellenbetreiber behält sich vor, die Wahrnehmung dieser Option zur Fristablauf mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen. Dies wird er dem Kunden unverzüglich in Textform mitteilen. Ungeachtet des agilen Rollouts wird der Messstellenbetreiber gegenüber dem Netzbetreiber eine Beauftragung mit der Herstellung der Steuerbarkeit bestätigen. Auch nach Ablauf des in dieser Ziffer genannten Zeitraums ist der Messstellenbetreiber berechtigt, die Herstellung der Steuerbarkeit entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen und diesen AGB abzulehnen, insbesondere solange und soweit die Herstellung der Steuerbarkeit aus technischen Gründen nicht möglich ist.
6.3
Der Kunde ist verpflichtet, dem Messstellenbetreiber das Vorhandensein sowie die künftige Inbetriebnahme, Außerbetriebnahme und Leistungsänderung seiner Erzeugungsanlagen bzw. steuerbaren Verbrauchseinrichtungen unverzüglich zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Auftrag bzw. zu einem späteren Zeitpunkt in Textform mitzuteilen. Der Kunde ist zur Herstellung der Steuerbarkeit verpflichtet, dem Messstellenbetreiber auf Anfrage alle notwendigen Informationen, insbesondere die Parametrierungsdaten der betroffenen Anlagen, mitzuteilen. Der Kunde sichert dem Messstellenbetreiber zu, dass alle Angaben voll-ständig und korrekt sind. Fehlen Angaben oder sind sie unzutreffend, hat der Kunde dem Messstellenbetreiber die hierdurch entstehenden Kosten, insbesondere die im Auftrag angegebenen Kosten für eine Zweitanfahrt zu ersetzen. Der Kunde ist dafür verantwortlich, nur solche steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und Erzeugungsanlagen zu betreiben, die hinsichtlich der Kommunikationsprotokolle und Schnittstellen dem Stand der Technik entsprechen und mit den Steuerungseinrichtungen des Messstellenbetreibers kompatibel sind (vgl. § 6.5 AGB). Auf Anfrage übermittelt der Kunde dem Messstellenbetreiber weitere erforderliche Angaben im Namen des Kunden vom installierenden Unternehmen einzuholen. Nach Informationen über steuerbare Verbrauchseinrichtungen und/oder die Erzeugungsanlagen wird der Messstellenbetreiber die Messstelle des Kunden für die Herstellung der Steuerbarkeit vormerken, die Eignung der Messstelle prüfen und ggf. Maßnahmen für die Herstellung der Steuerbarkeit vorbereiten (zusammen auch: „Vorbereitungsmaßnahmen“). Vorbereitungsmaßnahmen sind für den Kunden unentgeltlich. Die Messstelle des Kunden ist nur dann geeignet, soweit alle technischen Voraussetzungen für die Herstellung der Steuerbarkeit vorliegen, insbesondere wenn Mobilfunkempfang am Zählplatz besteht bzw. eine Antennenführung mit vertretbarem Aufwand gewährleistet werden kann.
6.4
Nach Durchführung der Vorbereitungsmaßnahmen, wird der Messstellenbetreiber im Fall eines positiven Prüfergebnisses die Steuerbarkeit der Erzeugungsanlagen bzw. steuerbaren Verbrauchseinrichtungen des Kunden zu den bei der Beauftragung der Steuerung ausgewiesenen Entgelten herstellen. Die Anbindung der Erzeugungsanlagen und steuerbaren Verbrauchseinrichtungen selbst richtet sich nach Ziffer 6.5. Im Falle eines negativen Prüfungsergebnisses (Ziffer 6.2 Satz 5) wird der Messstellenbetreiber die Beauftragung gegenüber dem Kunden unverzüglich ablehnen. Der Messstellenbetreiber wird insoweit von der Verpflichtung zur Herstellung der Steuerbarkeit befreit. Eine Aufrechterhaltung der Steuerbarkeit setzt ebenfalls unter der Voraussetzung der technischen Machbarkeit. Eine Haftung für eine fehlende Steuerbarkeit oder deren Konsequenzen entsteht in beiden Fällen nicht.
6.5
Der Messstellenbetreiber ist nicht verpflichtet, die Erzeugungsanlagen bzw. steuerbaren Verbrauchseinrichtungen des Kunden selbst anzuschließen. Hierfür ist nur der Kunde verantwortlich. Der Messstellenbetreiber stellt dem Kunden ein eigenes Prozess zur Verfügung, der dem Kunden oder von ihm beauftragten Dritte zum Anschluss der Erzeugungsanlagen und steuerbaren Verbrauchseinrichtungen an die Steuerungseinrichtungen befähigt. Die Erzeugungsanlagen bzw. steuerbaren Verbrauchseinrichtungen sind mittels EEBUS-Schnittstelle direkt an die hierfür bereitgestellten Schnittstellen anzubinden (Direktsteuerung). Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass seine Erzeugungsanlagen bzw. steuerbaren Verbrauchseinrichtungen per EEBUS-Schnittstelle steuerbar sind. Sätze 3 und 4 gelten nicht für bei Vertragsschluss bereits installierte Erzeugungsanlagen und steuerbare Verbrauchseinrichtungen.
6.6
Der Messstellenbetreiber wird keine separaten Mess- oder Marktlokationen für Erzeugungsanlagen bzw. steuerbare Verbrauchseinrichtungen einrichten. Nach Maßgabe der Festlegungen nach § 14a EnWG ist der Kunde damit nicht berechtigt, gegenüber dem Netzbetreiber eine prozentuale Arbeitsreduzierung für den Verbrauch der steuerbaren Verbrauchseinrichtungen (sog. Modul 2 der Festlegungen nach § 14a EnWG) zu verlangen. Der Messstellenbetreiber übernimmt keine Gewähr für die tatsächliche Reduzierung von Netzentgelten durch den Netzbetreiber bzw. den Lieferanten.
6.7
Der Kunde hat seine Erzeugungsanlagen bzw. steuerbaren Verbrauchseinrichtungen gegenüber dem Netzbetreiber anzumelden und insbesondere alle notwendigen Erklärungen zur Umsetzung der Festlegungen nach § 14a EnWG abzugeben. Vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung im Auftrag sichert der Kunde dem Messstellenbetreiber zu, dass er gegenüber dem Netzbetreiber die Direktanbindung (Direktsteuerung) ohne zwischengeschaltetes Energie-Management-System) meldet. Der Kunde ist verpflichtet, dem Messstellenbetreiber auf Anfrage einen Nachweis dafür vorzulegen, dass die Bestimmungen dieses § 6.7 eingehalten hat.
6.8
Der Messstellenbetreiber ist nicht dazu verpflichtet, im Angebot über die Herstellung der Steuerbarkeit vom Netzbetreiber vorgegebene Steuerungseinrichtungen zu berücksichtigen. Vielmehr wird der Messstellenbetreiber selbst nach billigem Ermessen und nach Maßgabe von § 8 Abs. 1 MsbG unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen über Art, Zahl und Größe der Steuerungseinrichtungen bestimmen. Der Messstellenbetreiber wird jedoch die sachlich gerechtfertigten, transparent veröffentlichten und diskriminierungsfreien technischen Mindestanforderungen des Netzbetreibers im jeweiligen Netzgebiet gem. § 8 Abs. 2 S. 2 MsbG beachten. Ein Weisungsrecht des Kunden besteht nicht. Individuelle Vereinbarungen zwischen Netzbetreiber und Kunde, die von den Festlegungen nach § 14a EnWG abweichen, insbesondere über Steuerungsmaßnahmen nach § 14a EnWG, sind für den Messstellenbetreiber unbeachtlich.
6.9
Der Messstellenbetreiber hält im Auftrag des Kunden Nachweise über erfolgte Steuerverordnung für mindestens zwei Jahre vor.
6.10
Dem Kunden ist es nicht gestattet, die Steuerfähigkeit seiner Erzeugungsanlagen bzw. steuerbaren Verbrauchseinrichtungen zu unterbrechen oder zusammenhängende Signalketten zu manipulieren. Verstößt der Kunde gegen diese Verpflichtung, kann dies u. a. zu Zahlungsansprüchen des Netzbetreibers, zum Verlust des Anspruchs auf Netzentgeltreduzierung und/oder zur Netztrennung der Erzeugungsanlage führen. Für anschließende Konsequenzen, wie beispielsweise eine pauschale Abregelung von Erzeugungsanlagen durch den Netzbetreiber, übernimmt der Kunde die volle Verantwortung. Die Kosten einer etwa erforderlichen Entstörung trägt der Kunde.
§ 7 Eigentum an der Messtechnik
7.1
Die Messtechnik bleibt über die gesamte Laufzeit dieses Vertrags im wirtschaftlichen und rechtlichen Eigentum des Messstellenbetreibers bzw. dessen Finanzierungspartner. Der Messstellenbetreiber und der Kunde sind sich einig, dass diese nicht Be-standteil des Gebäudes des Kunden werden, sondern nur zu einem vorübergehenden Zweck zeitlich befristet installiert und jederzeit mit geringem Aufwand wieder entfernt werden können. Der Kunde verpflichtet sich, sofern er Eigentümer des Grund- stücks und/oder des Gebäudes/der Wohnung ist, im Falle einer Veräußerung den Käufer über das Eigentum des Messstellenbetreibers zu informieren.
7.2
Sofern Wandlersätze, Steuerungsboxen und weitere für den Messstellenbetrieb notwendige Komponenten im Eigentum des Kunden stehen, stellt der Kunde diese dem Messstellenbetreiber während der Vertragslaufzeit kostenfrei zur Verfügung.
§ 8 Messwerterhebung
8.1
Vorbehaltlich § 11 erfolgt die Messung entnommener Elektrizität nach Maßgabe der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Gemäß § 55 Messstellenbetriebsgesetz erfolgt dadurch eine Messung
a) bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch von über 100 000 Kilowattstunden durch eine Zählersstandsgangmessung oder, soweit erforderlich, durch eine viertelstündige registrierende Lastgangmessung,
b) sobald Letztverbraucher mit einem Jahresstromverbrauch bis einschließlich 100 000 Kilowattstunden mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet sind, durch eine Zählerstandsgangmessung oder, soweit vorhanden, durch eine viertelstündige registrierte Lastgangmessung,
c) sobald steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet sind, durch eine Zählerstandsgangmessung oder, soweit vorhanden, durch eine viertelstündige registrierte Lastgangmessung,
d) im Übrigen bei Letztverbrauchern durch Erfassung der entnommenen elektrischen Arbeit mit Standardlast- profilverfahren entsprechend den Anforderungen des Stromliefervertrags.
8.2
Im Falle eines Lieferantenwechsels bei der Stromlieferung des Kunden legt der Messstellenbetreiber für die Ermittlung des Verbrauchswertes zum Zeitpunkt des Lieferantenwechsels ein einheitliches Verfahren zugrunde. Sofern für die Abrechnung kein Messwert ermittelt werden kann, kann der Messstellenbetreiber Ersatzwerte nach § 9.3 dieser AGB bilden und übermitteln. In diesem Fall ist der Verbrauch zeitanteilig zu berechnen; jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage der für Haushaltskunden maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen.
8.3
Die Messung von Strom aus Anlagen nach dem EEG oder dem KWKG mit einer installierten Leistung von über 100 Kilowatt erfolgt durch eine Zählerstandsgangmessung oder, soweit erforderlich, durch eine viertelstündige registrierende Einspeisemessung.
8.4
Die Messung von Strom aus Anlagen nach dem EEG oder dem KWKG mit einer installierten Leistung von höchstens 100 Kilowatt, die mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet sind, erfolgt durch eine Zählerstandsgangmessung. Ist kein intelligentes Messsystem vorhanden, so erfolgt die Messung durch Erfassung der eingespeisten elektrischen Arbeit entsprechend den Anforderungen des Netzbetreibers.
8.5
Fallen Erzeugungs- und Verbrauchssituationen an einem Anschlusspunkt zusammen, sind jeweils entnommene und eingespeiste sowie, soweit gesetzlich oder behördlich angeordnet, verbrauchte und erzeugte Energie in einem einheitlichen Verfahren zu messen.
§ 9 Ablesung, Messwertverwendung
9.1
Durch die Messeinrichtungen wird die eingespeiste und/oder aus dem Stromnetz entnommene Energie ermittelt. Solchermaßen erhobene Messwerte bilden u. a. die Grundlage für die Bilanzierung und Abrechnung der Netznutzung sowie der Energielieferung bzw. der Einspeisung. Die Messwerte werden durch den Messstellenbetreiber im Rahmen der Marktprozesse unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen ermittelt und an den Lieferanten und den Netzbetreiber übermittelt. Ist ein intelligentes Messsystem vorhanden, werden die Messwerte gemäß des Formatsblattes nach §54 MsbG, welches dem Kunden bei Vertragsschluss zur Verfügung gestellt wird, verwendet.
9.2
Ist der Zeitpunkt des Kunden mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet, erfolgt die Ablesung durch den Messstellenbetreiber im Wege der Fernauslesung. Ablesung (bzw. in begründeten Einzelfällen, z. B. soweit und solange noch keine Anbindung an das Internet gemäß § 4.3 und § 12 dieser AGB sichergestellt ist) erfolgt für die Dauer eines technisch bedingten Ausfalls der Fernauslesung, ist der Kunde verpflichtet, die Messauslesung auf Verlangen des Messstellenbetreibers innerhalb der mitgeteilten angemessenen Frist abzulesen. Der Kunde kann einer Selbstablesung widersprechen, wenn sie ihm nicht zumutbar ist.
9.3
Bei fehlernden Messwerten nimmt der Messstellenbetreiber eine Ersatzwertbildung nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik vor. Ersatzwerte sind als solche zu kennzeichnen. Die Verwendung von Ersatzwerten kommt nur in Betracht, wenn eine Erhebung tatsächlicher Messwerte durch den Messstellenbetreiber nicht in angemessener Zeit möglich ist und wenn für den maßgeblichen Zeitpunkt keine plausiblen Zählerstände in angemessener Zeit übermittelt werden oder vorliegen.
9.4
Der Kunde kann jederzeit eine Nachprüfung der Messeinrichtung durch eine Befundprüfung nach § 39 Mess- und Eichgesetz (MessEG) durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne von § 40 Abs. 3 MessEG verlangen. Ergibt die Befundprüfung, dass die Messeinrichtung nicht verwendet werden darf, so trägt der Messstellenbetreiber die Kosten der Nachprüfung, sonst der Kunde. Die sonstigen Möglichkeiten zur Durchführung einer Befundprüfung nach § 39 MessEG bleiben unberührt.
9.5
Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtung eine Überschreitung der eichrechtlichen Verkehrsfehlergrenzen oder ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung Messwerte nicht an, so ermittelt der Messstellenbetreiber die Daten für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung entweder aus dem Durchschnittsverbrauch des vorhergehenden und des der Beseitigung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraumes oder auf Grund des Vorjahreswertes durch Schätzung, soweit aus Parallelmessungen hinreichende Messwerte keine ausreichende Verlässlichkeit bieten.
§ 10 Informationsübermittlung an den Kunden, Mehrwertdienste
10.1
Der Messstellenbetreiber stellt sicher, dass der Kunde die nach Maßgabe des § 61 MsbG jeweils bereitzustellenden Informationen zum Energieverbrauch jederzeit einsehen kann.
10.2
Ist beim Kunden auch eine Erzeugungsanlage (z. B. Photovoltaikanlage) vorhanden, so stellt der Messstellenbetreiber ferner nach Maßgabe des § 62 MsbG die erforderlichen Informationen zur Verfügung.
10.3
Der Kunde beauftragt den Messstellenbetreiber, alle Daten des Kunden personalisiert zu analysieren, um mögliche Energie- und Kosteneinsparpotenziale zu identifizieren. Soweit die dem Messstellenbetreiber vorliegenden Daten dies erlauben,a) wird dem Kunden eine Übersicht zur Verfügung gestellt, die sein Energie- und Kosteneinsparpotenzial beziffert,b) werden dem Kunden Energieeinsparpotenziale durch Identifikation von verbrauchsintensiven Geräten zur Verfügung gestellt.
§ 11 Erfüllung mess- und eichrechtlicher Vorschriften
Der Messstellenbetreiber ist mit Blick auf die Durchführung des Messstellenbetriebes Messgeräteverwender im Sinne des Eichrechts und verantwortlich für die Einhaltung sich aus dem Eichrecht ergebenden Anforderungen und Verpflichtungen. Der Messstellenbetreiber bestätigt hiermit hinsichtlich der Erfüllung dieser Verpflichtungen nach § 33 Abs. 2 MessEG. Weiterhin gewährleistet der Messstellenbetreiber gegenüber dem Kunden eine mess- und eichrechtskonforme Messung von entnommenem, verbrauchtem und eingespeistem Strom.
§ 12 Pflichten des Kunden
12.1
Der Kunde trägt dafür Sorge, dass für den Einbau der erforderlichen Messtechnik entsprechende Zählerplätze und/oder ausreichend freie Hutschienenplätze im direkten Umfeld (der Zählerplätze) vorhanden sind, die den anerkannten Regeln der Technik und den Mindestvorgaben des Netzbetreibers entsprechen. Darüber hinaus stellt er sicher, dass die Kabel zum Anschluss der relevanten Erzeugungsanlagen und steuerbaren Verbrauchseinrichtungen im Zähleranschrank terminiert sind und die Kabellängen und freien Hutschienenplätze für den Anschluss der Steuerungstechnik ausreichen. Er ist dafür verantwortlich, dass im Stromanschluss im Umfeld des Zählerschranks vorhanden an Beschaffungsstelle für die Schaffung dieser Voraussetzungen anfallende Kosten trägt der Kunde.
12.2
Sofern das verbaute Messsystem auf die Internetverbindung des Kunden zugreift (vgl. § 4.3), hat der Kunde auf seine Kosten während der gesamten Vertragslaufzeit eine dauerhafte Verfügbarkeit einer solchen Internetverbindung gegenüber dem Messstellenbetreiber zu gewährleisten. Der Kunde ist verpflichtet, den Messstellenbetreiber über jede Unterbrechung unverzüglich in Kenntnis zu setzen und die Internetverbindung unverzüglich wiederherzustellen. Kurzzeitige Unterbrechungen der Internetverbindung, die nicht aus dem Verantwortungsbereich des Kunden stammen, sind keine Verletzung der Pflichten aus den Sätzen 1 und 2. Der Messstellenbetreiber wird die Internetverbindung ausschließlich im dafür erforderlichen Maß nutzen.
12.3
Der Kunde holt ein erforderliches Einverständnis des Eigentümers der Liegenschaft für die Durchführung der Maßnahmen des Vertrages erforderlichen Maßnahmen (z. B. Installation, Verlegung von Kabeln, Bohrungen) vor Beginn der Installation der Mess- technik ein und weist dies gegenüber dem Messstellenbetreiber auf Verlangen nach. Der Messstellenbetreiber trägt keine Verantwortung für die Einhaltung der maßgeblichen bauordnungs- und brandschutzrechtlichen Vorschriften.
12.4
Bei einer Pfändung oder falls Dritte in anderer Weise Rechte geltend machen, bei Störungen, Beschädigungen oder dem Verlust von Messtechnik hat der Kunde den Messstellenbetreiber unverzüglich per Mail an: kundenservice@metrifiy.de zu informieren.
12.5
Der Kunde ist selbst für die Einhaltung der ihm obliegenden gesetzlichen und behördlichen Melde- und Informationspflichten verantwortlich.
12.6
Der Kunde stellt sicher, dass die Messtechnik vor unberechtigtem Zugriff Dritter geschützt ist.
12.7
Kommt der Kunde seinen Pflichten nach dem Messstellenvertrag schuldhaft nicht nach, macht er insbesondere fehlerhafte oder pflichtwidrige Angaben gegenüber dem Messstellen- oder Netzbetreiber, nimmt er Termine nicht wahr oder kommt er seinen Verpflichtungen zum Umgang mit der Messtechnik bzw. dem Messsystem nicht nach, haftet er gegenüber dem Messstellenbetreiber für die hieraus entstandenen Schäden nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der Messstellenbetreiber hat das Recht, die jeweilige Schadenssumme für strukturell vergleichbare Fälle pauschal zu berechnen und dem Kunden entsprechend der Angabe im Auftrag in Rechnung zu stellen. Der Kunde hat das Recht nachzuweisen, dass der Schaden bzw. die Kosten nicht entstanden oder wesentlich geringer sind als die Höhe der Pauschale.
12.8
Es gelten folgende Pauschalen, sie verstehen sich brutto:
a) Pauschale für vom Kunden verursachte Fehlfahrten oder nicht wahrgenommene Termine: €200
b) Beschädigung der Messtechnik: €200
c) Stundensatz zur Behebung von durch den Kunden zu vertretenden Störungen: €200
d) Termin-Absage (<48h vorher): €50
§ 13 Vollmachten für Messstellenbetrieb und Steuerung
13.1
Der Kunde bevollmächtigt den Messstellenbetreiber, alle für den Messstellenbetreiberwechsel und den Messstellenbetrieb erforderlichen Erklärungen gegenüber dem Netzbetreiber und dem bisherigen Messstellenbetreiber abzugeben und zu empfangen, insbesondere einen gegebenenfalls bestehenden Messstellenvertrag mit einem bisherigen Messstellenbetreiber zu kündigen.
13.2
Die Vollmachten nach Ziffer 13.1 sind jederzeit widerruflich.
13.3
Der Kunde übermittelt dem Messstellenbetreiber eine Vollmachtsurkunde, sobald dieser den Kunden hierzu auffordert.
§ 14 Zutrittsrechte
Vorbehaltlich der Regelung in § 4 dieser AGB hat der Kunde nach vorheriger Benachrichtigung einem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten oder Subunternehmer des Messstellenbetreibers den Zutritt zu seinem Grundstück und zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies für Installation, Betrieb oder Wartung der Messtechnik oder zur Ablesung derselben erforderlich ist. Für die Terminfindung gelten die Bestimmungen in § 4.1 dieser AGB entsprechend.
§ 15 Entgelte und Anpassung
15.1
Der Kunde zahlt für die Leistungen des Messstellenbetreibers die gemäß Auftrag vereinbarten jährlichen Entgelte pro Messstelle sowie ggf. vereinbarte Einmalzahlungen. Sämtliche Entgelte verstehen sich brutto. Erbringt der Messstellenbetreiber die Leistungen nicht für den vollen Monatszeitraum, so fallen die jährlichen Entgelte zeitanteilig an. Vorbehaltlich anderer Vereinbarungen im Auftrag gilt: ab einem Installationsbeginn von €300, sowie für Änderungen am Messkonzept welche Messlokationen im Geltungsbereich dieser AGB betreffen, ein Entgelt in Höhe von €200.
15.2
Bei einer Steigerung der Kosten ist der Messstellenbetreiber berechtigt, das Entgelt im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung in Ausübung billigen Ermessens gegenüber dem Kunden zu erhöhen und die Kostensenkungen entsprechend weiterzugeben. Bei einer Absenkung der Kosten ist der Messstellenbetreiber verpflichtet, das Entgelt nach denselben Maßstäben zu senken und die Kostensenkung entsprechend weiterzugeben. Wirken sich die Änderungen sowohl kostenerhöhend als auch kostensenkend aus, so wird der Messstellenbetreiber eine Saldierung vornehmen, sodass je nach Anteil der kostenanstiegenden und kosten-steigernden Faktoren eine Entgelterhöhung oder -senkung erfolgt. Da ein gleichbleibendes Entgelt die Folge sein kann, ist der Messstellenbetreiber verpflichtet, fortlaufend die Entwicklung der Leistungen maßgeblichen Kosten und wird die jeweiligen Zeitpunkte und sachlichen Aspekte einer Anpassung so wählen, dass Entgeltanpassungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben erfolgen als Entgelterhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostensteigerungen, insbesondere ist der Messstellenbetreiber verpflichtet, in Bezug auf Kostensenkungen keinen längeren Ab-stand zwischen der Betrachtung der Kostenentwicklung und der Vornahme einer Preisanpassung anzusetzen als bei Kostensteigerungen. Der Kunde kann Preisanpassungen einer gerichtlichen Billigkeitskontrolle zuführen.
15.3
Entgeltanpassungen nach § 15.2 erfolgen ausschließlich zum Anfang eines Kalenderjahres. Der Messstellenbetreiber teilt dem Kunden Entgeltanpassungen einen Monat vor deren Inkrafttreten in Textform mit. Der Messstellenbetreiber wird den Kunden im Rahmen dieser Mitteilung über alle für die Entgeltanpassung relevanten Umstände und Tatsachen in verständlicher und nachvollziehbarer Weise informieren. Der Kunde hat im Falle einer Entgeltanpassung das Recht, den Vertrag bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Entgeltanpassung mit Wirksamkeit zu diesem Zeitpunkt fristlos zu kündigen. Die Kündigung bedarf der Textform. Der Messstellenbetreiber wird den Kunden im Rahmen der Mitteilung über die Entgeltanpassung auf das Kündigungsrecht hinweisen.
§ 16 Abrechnung und Zahlung
16.1
Der Messstellenbetreiber rechnet die Entgelte nach § 15.1 jährlich im Voraus ab. Rechnungsbeträge sind spätestens 14 Tage nach Zugang der Abrechnung fällig.
16.2
Zahlungen des Kunden erfolgen per SEPA-Lastschriftverfahren frühestens zum Zeitpunkt der Fälligkeit nach Ziffer 16.1. Der Messstellenbetreiber ist berechtigt, die aus einem vom Kunden zu vertretenden Rückbelastung einer Lastschrift entstehenden Kosten an den Kunden weiterzugeben. Auf Wunsch des Kunden können Zahlungen auch per Überweisung erfolgen.
16.3
Der Kunde erhält Abrechnungen in Textform (z. B. per E-Mail).
16.4
Bei Zahlungsverzug ist der Messstellenbetreiber berechtigt, Verzugszinsen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu berechnen. Der Messstellenbetreiber behält sich insbesondere die Geltendmachung eines Verzugsschadens gegenüber dem Kunden für den Fall vor, dass eine Rücklastschrift, eine Mahnung oder die Durchführung eines Inkassoverfahrens zu Mehraufwand führt. Der Messstellenbetreiber kann gegenüber dem Kunden die jeweilige Schadenshöhe konkret oder anhand strukturell vergleichbarer Fälle pauschal berechnen und dem Kunden nach Maßgabe von § 12.7 in Rechnung stellen. Inkassokosten fallen nur in der Höhe an, wie sie nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) der höchstrichterlichen Rechtsprechung gemäß § 288 Abs. 5 BGB erstattungsfähig sind. Dem Kunden bleibt es stets unbenommen, einen geringeren Schaden nachzuweisen.
16.5
Einwände gegen die Richtigkeit der Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, soweit die offensichtliche Möglichkeit eines Fehlers besteht.
16.6
Die Aufrechnung durch den Kunden ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit die Gegenansprüche des Kunden unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
16.7
Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden ist ausgeschlossen, wenn die Gegenansprüche nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
16.8
Werden Fehler in der Ermittlung von Rechnungsbeträgen oder in den der Rechnung zugrunde liegenden Daten festgestellt, ist eine Überzahlung durch den Messstellenbetreiber zu erstatten oder ein Fehlbetrag vom Kunden nachzuerrichten. Ansprüche nach dieser Ziffer sind auf den der Feststellung des Fehlers vorausgehenden Abrechnungszeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden. In diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.
§ 17 Vertragslaufzeit und Kündigung
17.1
Der Messstellenvertrag läuft zunächst bis zum Ablauf der im Auftrag festgelegten Mindestlaufzeit. Soweit im Auftrag nicht abweichend vereinbart, beginnt die Mindestlaufzeit mit Inbetriebnahme der Messstelle gem. § 2.1 dieser AGB, endet jedoch spätestens zwei Jahre nach Vertragsschluss. Der Messstellenvertrag verlängert sich nach Ablauf der Mindestlaufzeit auf unbestimmte Zeit und kann von jeder Partei mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden.
17.2
Der Messstellenvertrag kann zudem jederzeit aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden.
a) Ein wichtiger Grund liegt für den Messstellenbetreiber insbesondere vor, wenn der Kunde mit der Entrichtung des jährlichen Entgelts um mehr als vier Wochen in Verzug ist und die fristlose Kündigung zwei Wochen vorher angedroht wurde. Die Kündigung unterbleibt, wenn die Folgen der Kündigung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt.
b) Ein wichtiger Kündigungsgrund liegt für den Messstellenbetreiber zudem dann vor, wenn der Kunde während der Laufzeit des Messstellenvertrages eine Anlage in Betrieb nimmt, die im gegenüber dem Netzbetreiber verpflichtet, ein § 11 Satz 2 dieser AGB bezeichnetes Messkonzept umzusetzen, oder dem Messstellenbetreiber eine angefragte Leistung aus sonstigen technischen Gründen nicht möglich ist. Das gleiche gilt, wenn der Kunde entgegen § 6.6 dieser AGB gegen-über dem Netzbetreiber eine prozentuale Arbeitspreisreduzierung nach Modul 2 der Festlegungen nach § 14a EnWG anmeldet oder seine Altanlage(n) entgegen § 6.1 zum Gegenstand einer Vereinbarung gemäß § 14a EnWG mit dem Netzbetreiber macht.
17.3
Der Messstellenbetreiber wird bei Beendigung des Messstellenvertrages den Messstellenbetrieb für die vertragsgegenständliche Messstelle rechtzeitig zum Vertragsende beim Netzbetreiber abmelden. Der Vertrag läuft bis zur tatsächlichen Beendigung des Messstellenbetriebs fort, sollte eine Abmeldung aufgrund regulatorischer Vorgaben erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich sein. Nach Beendigung des Messstellenbetriebs durch den Messstellenbetreiber geht die Zuständigkeit auf den grundzuständigen Messstellenbetreiber oder einen vom Kunden beauftragten Dritten über.
17.4
Der Messstellenbetreiber ist nach Beendigung dieses Vertrages zum Ausbau der Messtechnik berechtigt. Die Pflicht des Messstellenbetreibers, gemäß § 16 MsbG einem neuen Messstellenbetreiber die Messtechnik nach dessen Wahl zum Kauf oder zur Nutzung anzubieten, bleibt unberührt.
17.5
Eine außerordentliche Kündigung oder eine Kündigung zum Ende des Kalenderjahres bedarf für ihre Wirksamkeit der Textform.
§ 18 Wechsel des Anschlussnutzers
Kommt es aufgrund eines Umzugs des Kunden oder eines Verkaufs der Liegenschaft zu einem Wechsel in der Person des Anschlussnutzers, so wird der Kunde dies dem Messstellenbetreiber unverzüglich mitteilen. Der Kunde verpflichtet sich, den neuen Anschlussnutzer auf den bestehenden Messstellenvertrag mit dem Messstellenbetreiber hinzuweisen. Der Messstellenbetreiber und der Kunde werden sich gemeinsam darum bemühen, eine Übertragung des Vertrags auf den neuen Anschlussnutzer zu ermöglichen. Sollte dies nicht möglich sein, so endet der Vertrag mit dem Datum des Anschlussnutzerwechsels.
§ 19 Störung und Unterbrechung des Messstellenbetriebs
19.1
Soweit der Messstellenbetreiber durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung entweder unmöglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist, gehindert ist, den Messstellenbetrieb und die damit verbundenen Dienstleistungen zu erbringen, ruht die Verpflichtung aus diesem Vertrag, bis die Hindernisse beseitigt sind. Als höhere Gewalt in diesem Sinne gelten auch Störungen der Datenübertragung aus dem Messsystem, die der Messstellenbetreiber nicht zu vertreten hat.
19.2
Der Messstellenbetrieb kann außerdem unterbrochen werden, soweit dies zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten erforderlich ist. Weiterhin ist der Messstellenbetreiber berechtigt, Leistungen nach diesem Vertrag vorübergehend zu beschränken oder einzustellen, soweit dies aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, des Datenschutzes oder zur Bekämpfung von Schadsoftware (sog. Malware) erforderlich ist. Bei planbaren Unterbrechungen berücksichtigt der Messstellenbetreiber die Interessen des Kunden angemessen.
19.3
Der Messstellenbetreiber unternimmt alle zumutbaren Anstrengungen, Störungen oder Unterbrechungen des Messstellenbetriebs unverzüglich zu beheben.
19.4
Handelt der Kunde diesem Vertrag in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwider, insbesondere durch Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Verzugs oder Mahnung, ist der Messstellenbetreiber berechtigt, bis ihm zustehende Zurückbehaltungsrecht auszuüben und vier Wochen nach Androhung die an der betroffenen Messstelle verbauten Messeinrichtungen und -systeme auszubauen. Dies gilt, wenn die Folgen der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts und des Ausbaus der Messeinrichtungen und -systeme außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Der Messstellenbetreiber kann mit der Mahnung zugleich vorgenanntes Vorgehen androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht.
§ 20 Haftung
20.1
Der Messstellenbetreiber haftet dem Kunden für Schäden durch Unterbrechung oder Unregelmäßigkeiten des Messstellenbetriebs nach den besonderen Haftungsbestimmungen des § 18 NAV, soweit diese eine Unterbrechung oder Unregelmäßigkeiten der Energieversorgung nach sich ziehen.
20.2
Im Übrigen haftet der Messstellenbetreiber unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
20.3
Für einfache Fahrlässigkeit haftet der Messstellenbetreiber nur im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. „Wesentliche Vertragspflichten“ sind solche, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Kunde daher vertraut und vertrauen darf. Die Haftung des Messstellenbetreibers ist in allen Fällen auf einfache Fahrlässigkeit – außer im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit eines Menschen – zu dem auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
20.4
Eine weitergehende Haftung – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ist ausgeschlossen. Vorstehende Haftungsbeschränkungen bzw. -ausschlüsse gelten jedoch nicht für die Haftung gemäß Produkthaftungsgesetz, wegen Arglist oder die Haftung aus einer verschuldensunabhängigen Garantie.
20.5
Soweit die Haftung des Messstellenbetreibers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von dessen Angestellten, Arbeitnehmern, Mitarbeitern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen, soweit Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.
20.6
Unbeschadet der übrigen Bestimmungen dieses § 20 haftet der Messstellenbetreiber insbesondere nicht für Schäden, die
a) dem Kunden aufgrund von ihm getätigter, fehlerhafter Angaben über dienste Messstellenverträger entstehen,
b) aufgrund von fehlender Steuerbarkeit, auch vorübergehend, durch fehlende Umsetzung von Steuersignalen, nicht erfolgreiche Testungen von Erzeugungsanlagen oder steuerbaren Verbrauchseinrichtungen (vgl. §6 AGB) nach §12 Abs. 2b EnWG, im Rahmen der Direktvermarktungssteuerung, oder durch sonstige fehlende Datenkommunikation, entstehen,
c) aufgrund von durch den Netzbetreiber vorgegebenen Steuersignalen oder aufgrund einer fehlerhaften Umsetzung von Steuersignalen durch den Kunden entstehen,
d) auf der Abrechnung von Messwerten (z. B. Ersatzwerten) beruhen, die von den tatsächlichen Verbrauchs- oder Erzeugungswerten des Kunden abweichen (z. B. Ersatzwerte), soweit diese Werte durch den Messstellenbetreiber rechtmäßig unter Einhaltung dieser AGB ermittelt wurden, oder
e) im Verhältnis zwischen dem Netzbetreiber und dem Kunden im Zusammenhang mit der Herstellung der Steuerbarkeit und/oder Anmeldung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen beim Netzbetreiber (vgl. § 6 dieser AGB) entstehen.
§ 21 Datenschutz
21.1
Der Messstellenbetreiber schützt alle ihm zur Verfügung gestellten Kundendaten zu jeder Zeit entsprechend den Vorgaben des geltenden Datenschutzrechts. Insoweit gilt die Datenschutzerklärung des Messstellenbetreibers, welche über https://www.metrify.de/datenschutz abrufbar ist. Informationen zur Datenverarbeitung finden sich in Abschnitt 3 der Datenschutzerklärung.
21.2
Der Messstellenbetreiber weist darauf hin, dass er für den Messstellenbetreiberwechsel sowie während des Messstellenbetriebs die erforderlichen Daten des Kunden nach Maßgabe des § 49 ff. MsbG und nur im gesetzlich vorgesehenen Umfang an die berechtigten Stellen nach § 49 Abs. 2 MsbG übermittelt werden.
21.3
Der Messstellenbetreiber, dessen Partner und mit ihm verbundene Unternehmen nutzen die übermittelten Daten für ihre berechtigten Interessen (zum Beispiel Produktentwicklung, die Plausibilisierung und die Ersatzwertbildung). Weitere Verarbeitung erfolgt in anonymisierter Form. Personalisierte Daten werden außerhalb rechtlicher Pflichten und explizit benannter Bestimmungszwecke nicht an Dritte weitergegeben.
21.4
Im Rahmen der Durchführung eines Inkassoverfahrens gemäß § 16.4 verarbeitet der Messstellenbetreiber personenbezogene Daten des Kunden (Name, Adresse, Vertragsdaten, Forderungshöhe, Kommunikationsdaten) ausschließlich zum Zwecke der Forderungsbeitreibung (§ 31 BDSG i. V. m. Art. 6 Abs. 1 lit. b und f DSGVO). Eine Übermittlung an Dritte erfolgt nur, soweit dies gesetzlich erlaubt oder für die Rechtsdurchsetzung erforderlich ist (z. B. Gerichte, Auskunfteien, Rechtsanwälte). Der Kunde wird vor der erstmaligen Übermittlung seiner Daten an Auskunfteien in geeigneter Weise informiert.
§ 22 Hinweise für Verbraucher
22.1
Werden vom Messstellenbetreiber bei Beanstandungen von Kunden, die Verbraucher gemäß § 13 Bürgerliches Gesetzbuch („BGB“) sind („Verbraucherbeschwerden“) gemäß § 111b EnWG innerhalb der gesetzlichen Frist von vier Wochen nach deren Zugang beantwortet (Enpal Kundenservice, per E-Mail an: service@enpal.de). Hilft der Messstellenbetreiber der Verbraucherbeschwerde nicht ab, kann der Kunde den benannten HT GB, kann er Kunde die Schlichtungsstelle gemäß § 111b EnWG anrufen (Schlichtungsstelle Energie e. V., Friedrichstraße 133, 10117 Berlin, www.schlichtungsstelle-energie.de, +49 (0)30 27572400, info@schlichtungsstelleenergie.de).
Der Antrag des Kunden auf Einleitung des Schlichtungsverfahrens gemäß § 111b EnWG ist erst zulässig, wenn der Messstellenbetreiber der Verbraucherbeschwerde nicht abgeholfen hat. Der Messstellenbetreiber ist zur Teilnahme an diesem Schlichtungsverfahren verpflichtet. Mit Einreichung der Verbraucherbeschwerde bei der Schlichtungsstelle wird die Verjährung gehemmt. Das Recht der Vertragsparteien, die Gerichte anzurufen oder ein anderes Verfahren nach diesem Gesetz zu beantragen, bleibt unberührt.
22.2
Darüber hinaus kann sich der Kunde im Falle einer Verbraucherbeschwerde an den Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität und Gas (Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Verbraucherservice, Postfach 8001, 53105 Bonn, Telefon: 030/22480-500, verbraucherservice-energie@bnetza.de) wenden.
§ 23 Änderung dieser AGB
23.1
Der Messstellenbetreiber ist berechtigt, Bestimmungen des Messstellenvertrages und/oder der AGB für die Zukunft zu ändern, wenn für die Änderung ein triftiger Grund vorliegt und soweit die Änderung unter Berücksichtigung der Interessen beider Parteien zumutbar ist. Ein triftiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die Änderung erforderlich ist, (i) um die Gleichwertigkeit der vertraglichen Leistungen (Äquivalenzinteresse) aufgrund einer nicht unbehebbaren Störung, die bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar war, wiederherzustellen, (ii) aufgrund einer Änderung der geltenden Gesetzeslage oder höchstrichterlichen Rechtsprechung, oder (iii) zu Klarstellungszwecken zur Beseitigung von in dem Messstellenvertrag oder in den AGB existierenden Unklarheiten oder zur Schließung von unbeabsichtigten Regelungslücken, die nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Messstellenvertrages entstehen lassen und das Gesetz keine Regelung bereitstellt. Eine durch die Änderung insgesamt nicht schlechter gestellte werden.
23.2
Das Änderungsrecht des Messstellenbetreibers bezieht sich nicht auf wesentliche Vertragsregelungen (Regelungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf), wie zum Beispiel die Entgeltregelung, die Vertragslaufzeit oder das Recht zur ordentlichen Kündigung.
23.3
Der Messstellenbetreiber wird dem Kunden die beabsichtigten Änderungen und den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen mindestens sechs Wochen vorab in Textform mitteilen. Der Kunde kann einer Änderung innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Mitteilung widersprechen oder den Messstellenvertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Sofern der Kunde der Änderung nicht oder nicht fristgerecht widerspricht, gilt seine Zustimmung zur Änderung als erteilt.
23.4
Auf die Folgen eines Widerspruchs wird ausdrücklich und gut sichtbar in der Änderungsmitteilung hingewiesen. Der Messstellenbetreiber den Kunden bei Mitteilungen zu Änderungen des Messstellenvertrages und/oder der AGB jeweils hinweisen.
§ 24 Beauftragung Dritter
Der Messstellenbetreiber kann sich zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten Dritter bedienen. Dies gilt insbesondere für die energiewirtschaftliche Marktkommunikation, die im Außenverhältnis auch im Namen eines mit dem Messstellenbetreiber verbundenen Unternehmens erfolgen kann.
§ 25 Schlussbestimmungen, Rechtsnachfolge
25.1
Die Übertragung des Messstellenvertrages durch den Messstellenbetreiber auf einen Dritten bedarf der Zustimmung des Kunden. Die Zustimmung darf nur aus wichtigem Grund verweigert werden, etwa wenn begründete Zweifel an der technischen oder wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Dritten bestehen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Kunde nicht innerhalb von acht Wochen nach der Mitteilung (in Textform) über die Übertragung der Rechte und Pflichten mindestens in Textform widerspricht. Eine Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn der Dritte ein mit dem Messstellenbetreiber verbundenes Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. Aktiengesetz ist. In den Fällen von Sätzen 3 und 4 ist der Kunde mindestens einen Monat vor dem beabsichtigten Übergang zu informieren. Ihm steht unabhängig von dem Widerruf Widerspruch ein Sonderkündigungsrecht zu, das eine Frist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Vertragsüberganges abwarten kann. Der Kunde ist auf das Sonderkündigungsrecht in dem Informationsschreiben hinzuweisen.
25.2
Der Messstellenbetreiber ist berechtigt, sein Eigentum an beim Kunden verbauten Messeinrichtungen bzw. -systemen, insbesondere inklusive aller dazugehörigen Kommunikations- einrichtungen und Steuerungstechnik, an Dritte zu übertragen.
25.3
Der Messstellenbetreiber ist berechtigt, alle den Messstellenvertrag betreffenden Mitteilungen und Rechnungen per E-Mail zu übersenden. Der Kunde ist verpflichtet, dem Messstellenbetreiber eine gültige und funktionsfähige E-Mail-Adresse zu nennen. Wenn sich die E-Mail-Adresse ändert, ist der Kunde verpflichtet, dem Messstellenbetreiber unverzüglich eine neue gültige E-Mail-Adresse mitzuteilen. Der Messstellenbetreiber behält sich vor, bei technischen Störungen des Kommunikationsweges Dokumente, die das Vertragsverhältnis betreffen, schriftlich zu versenden.
25.4
Mündliche Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien bestehen nicht.
25.5
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags über den Messstellenbetrieb unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen davon unberührt.