Formblatt nach §54 MsbG
Präambel
(1) Das folgende Formblatt dient der Verpflichtung aus § 54 MsbG. Hiernach muss Bestandteil vertraglicher Regelungen, die eine Datenkommunikation durch das oder mit Hilfe des Smart-Meter-Gateways auslösen, ein leicht verständliches Formblatt sein, in dem kurz, einfach, übersichtlich und verständlich die sich aus dem Vertrag ergebende Datenkommunikation aufgelistet wird. Das Formblatt ist Bestandteil des konsolidierten Messstellenvertrages zwischen Messstellenbetreiber und Anschlussnutzer/-nehmer bzw. Lieferant, der durch die Bundesnetzagentur im Verfahren BK6-24-125 festgelegt wurde.
(2) Bei dem vorliegenden Formblatt handelt es sich um den Standard für Übermittlungsvorgänge für alle erzeugenden und verbrauchenden Marktlokationen, die vollständig mit intelligenten Messsystemen ausgestattet sind. Dieses Formblatt bezieht sich auf die vom Messstellenbetreiber zu erbringenden Standardleistungen. Der Zweck der Datenkommunikation liegt dabei in der Bilanzierung und Abrechnung.
(3) Lieferanten und Kunden können darüber hinaus individuelle und abweichende Regelungen bzgl. Art und Umfang der vom MSB zu übermittelnden Werte, Intervalle, Fristen und Empfänger vereinbaren. Auch im Hinblick auf die Dienste eines Energie-Service-Anbieters (ESA) sind solche Vereinbarungen möglich.
(4) Dem Formblatt liegt die Rechtslage zugrunde, die nach Abschluss des Festlegungsverfahrens zur Anpassung der Marktkommunikation zur Realisierung der nach dem Messstellenbetriebsgesetz geforderten Übermittlung von Zählerstandsgängen (Datenübermittlung ZSG, Az. BK6-24-174) zum 04.04.2024 bestehen wird.
§ 1 Begriffsbestimmungen und Rollenbeschreibungen
(1) Im Rahmen dieses Formblattes werden folgende Abkürzungen für die Beteiligten verwendet:Abkürzung BeteiligterNB NetzbetreiberLF LieferantÜNB ÜbertragungsnetzbetreiberMSB Messstellenbetreiber
(2) Soweit nicht anders gekennzeichnet, sind für die Begriffsbestimmungen § 2 MsbG in der jeweils geltenden Fassung, sowie § 3 Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) in der jeweils geltenden Fassung heranzuziehen.
(3) Es gelten für die Marktkommunikation die Vorgaben der WiM (Az. BK6-09-034) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 2 Messwerterhebung
(1) Soweit Stromwandlermessungen an den Zählern vorhanden sind, werden Wandlertafaktoren im Zählerstand oder im Lastgang berücksichtigt.
(2) Netzzustandsdaten dürfen nach § 55 (2) MsbG vom Netzbetreiber im Auftrag des Netzbetreibers und nur in begründeten Fällen erhoben werden. Solche Fälle liegen vor, wenn Netzzustandsdaten für die Gewährleistung eines sicheren, zuverlässigen und leistungsfähigen Betriebs des Energieversorgungsnetzes erforderlich sind und dazu Daten von Verteilernetzen erhoben werden • an Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz, • an steuerbaren Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG oder • an Zählpunkten mit intelligentem Messsystem; hier an Zählpunkten mit einem Jahresstromverbrauch von über 20.000 Kilowattstunden.
(3) Die in Absatz 1 genannten Regelstellen dürfen Netzzustandsdaten nur von Personen erheben, wenn sie keine personenbezogenen Daten darstellen.
§ 3 Zusatzleistungen
Durch die Bestellung von Zusatzleistungen nach § 34 Abs. 2 MsbG kann im Einzelfall eine weitere Datenkommunikation ausgelöst werden, wie insbesondere durch die Erhebung und die mithin Übermittlung von Netzzustandsdaten durch oder über das Smart-Meter-Gateway nach Maßgabe der §§ 56 und 64 MsbG an bis zu 25 Prozent vom Messstellenbetreiber in dem betroffenen Netzgebiet mit intelligenten Messsystemen ausgestatteten Netzanschlüssen. Dies gilt auch, wenn der Nachfrager der Zusatzleistung und der Vertragspartner des Messstellenvertrages nicht identisch sind.
